Die Einhaltung von Fristen im Bereich Steuern in unserem Existenzgründerseminar!

In unserem Seminar für Existenzgründer erfahren Sie alles rund um das Thema Steuern. Diese müssen kein Buch mit sieben Siegeln für Sie sein, auch wenn sie für einen Gründer anfangs völlig undurchsichtig sein mögen. Dank unseres Seminars sind Sie ausreichend vorbereitet und wissen, welche Steuerarten auf Sie zutreffen und wann Sie welche Steuern zahlen müssen.

Wann ist die Steuererklärung fällig?

Damit Sie keine böse Überraschung erleben, erklären wir gleich zu Beginn: Auch als Unternehmer müssen Sie Steuererklärungen abgeben, in welchen Sie unter anderem Ihre Einkünfte offenlegen! Die entsprechenden Formulare sind immer bis zum 31. Mai des auf das jeweilige Steuerjahr folgenden Jahres abzugeben. Lassen Sie sich bei der Erstellung durch einen Steuerberater unterstützen, können Sie eine Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres nutzen. Allerdings ist das Finanzamt in einigen Fällen berechtigt, eine frühere Steuererklärung zu fordern.
Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 haben Sie zwei Monate länger Zeit und können die Steuererklärung regulär bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben, auch wenn Sie diese allein anfertigen.

Fristen für die Umsatzsteuer!

Kleinunternehmer müssen sich darum nicht kümmern. Wer jedoch einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro im Jahr hat, muss bei seiner Existenzgründung auch die Umsatzsteuer berücksichtigen. Diese muss vorangemeldet werden: Bei einem jährlichen Aufkommen von mehr als 7.500 Euro an Umsatzsteuer ist diese monatlich anzumelden und zu zahlen. Ansonsten wird sie in der Regel quartalsweise erhoben. Bei einer sehr niedrigen Umsatzsteuer hingegen wird eine jährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig. Die Termine für die quartalsweise Anmeldung liegen immer auf einen 10. So sind es der 10. Januar, der 10. April, der 10. Juli und der 10. Oktober, zu denen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt eingegangen sein müssen. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind ebenfalls zu diesen Daten zu entrichten.

Versäumniszuschläge sind möglich!

Wenn Sie sich im Rahmen der Existenzgründung mit dem Thema Steuerzahlung befassen, kommen Sie unweigerlich zu der Frage, was passiert, wenn Sie eine Frist verpassen. Ist abzusehen, dass Sie eine Frist nicht halten können, bitten Sie das zuständige Finanzamt in einem formlosen Schreiben um eine Fristverlängerung. Sprechen dieser keine wichtigen Gründe entgegen, bekommen Sie die Verlängerung auch. Für die Umsatzsteuer kann eine Dauerfristverlängerung sinnvoll sein, dann müssen Sie die Voranmeldung immer erst am 10. des auf den ursprünglichen Monat folgenden Monats zahlen.
Halten Sie sich nicht an die Fristen, kann das teuer werden! Vor allem, nachdem das Steuermodernisierungsgesetz gilt, sollten Sie unbedingt darauf achten, die Steuern pünktlich zu zahlen. Denn das Finanzamt hat in jedem Fall das Recht, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Dieser wird auf 0,25 Prozent der Steuer, die zur Zahlung berechnet wurde, festgesetzt. Mindestens 25 Euro für jeden Monat, den Sie die Frist überschritten haben, werden fällig.

Die Steuererklärung nicht abgeben?

Manche Jungunternehmer versuchen, die Steuererklärung gar nicht erst abzugeben. Frei nach dem Motto: „Die merken das schon nicht!“ Weit gefehlt und solch ein Versuch kann richtig ins Geld gehen, wie wir in unserem Seminar auch verdeutlichen.
Geben Sie die Steuererklärung nicht ab, bekommen Sie (mehrmalige) Aufforderungsschreiben des Finanzamts. Dann kommt die Androhung eines Zwangsgeldes – geben Sie die Steuererklärung nun ab, entfällt der Grund für das Zwangsgeld und Sie entgehen der Zahlung. Das gilt übrigens auch dann, wenn Ihre Steuererklärung nicht vollständig abgegeben wurde. Das Zwangsgeld, das auch als Versäumniszuschlag gilt, kann bis zu 25.000 Euro betragen! Die fälligen Steuern, die Sie immer noch nicht gezahlt haben, werden darüber hinaus noch verzinst. Das Zwangsgeld wird nach dem Steuermodernisierungsgesetz mit der 14-Monate-Regelung fällig: Sind Sie binnen 14 Monaten nach dem Fälligkeitsdatum für die Steuerklärung Ihrer Pflicht nicht nachgekommen, müssen Sie den Versäumniszuschlag hinnehmen.
Reagieren Sie immer noch nicht, wird das Finanzamt Ihre Steuerschuld schätzen. Dabei kommen Sie in jedem Fall schlechter weg als bei der korrekten Steuererklärung, zumal Sie den Versäumniszuschlag in jedem Fall zahlen müssen.